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Oberbegriff: Rechtshandlung

Schlagwort: Der Klger erhebt die Gerfteklage in Abwesenheit des Richters vor dem Fronboten

 # FolioBeschreibung Anzahl 
127vGerichtliche Zahlungsaufforderung und Pfändung. Verwertung des Pfandes. Klage mit Gerüfte und Verfestung.
 

 
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